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Ankuppeln Der beste und sicherste Weg beim Kuppeln von Fahrzeugen ist und bleibt das sogenannte "Ein-Mann-Verfahren". Der Hänger wird mit der Feststellbremse und sicherheitshalber durch Vorlegeklötze - Hangrichtung !- festgelegt. Danach wird die Zugöse in Höhe des Kupplungsmaules am ziehenden Fahrzeug eingestellt. Danach wird mit Rückwärtsfahren und Bolzenverbindung der Kupplungsvorgang vollendet. Problematisch ist es die Zuggabel durch eine zweite Person von Hand festhalten und ins Kupplungsmaul "jonglieren" lassen, während der Fahrer zurückstößt. Oft wird durch Anheben der Zuggabel die Anhängerbremse gelöst - dabei kann das Fahrzeug insbesondere ohne Unterlegklötze leicht ins Rollen geraten. Es besteht auch die Gefahr, dass der Fahrer, der sich beim Rückwärtsfahren umdrehen muss, unversehens mit dem Fuß vom Kupplungspedal abrutscht. Das Fahrzeug macht einen Satz nach hinten und schon ist schlimmes passiert, z.B. der Helfer gegen den Anhänger gedrückt. Inhaltsgemäß der Zeitschrift der Berufsgenossenschaft "Sicher leben" Heft 3/96 nachempfunden | |
Rückwärtsfahren Leicht ereignen sich beim Rückwärtsfahren Schäden wie eine verbeulte Stoßstande oder ein überrolltes Fahrrad. Ärgerliche aber reparable Schäden. Anders sieht es bei Personenschäden aus. Ein Menschenleben ist nicht zu ersetzen. Es ist deshalb sind gewisse Vorsichtsregeln nötig. Vor dem Rückwartsfähren muss sich der Fahrer vergewissern, dass die Fahrt nach hinten frei ist. Bei geschlossenen Fahrzeugen, z.B. Schlepper etc. mit Fahrerkabinen ist selbstverständlich für freie Scheiben zu sorgen. Wird die Sicht durch Anhänger, Aufbauten oder unübersichtliche Verkehrsflächen beeinträchtigt muss der verantwortliche Fahrer dafür sorgen, dass eine geeignete Person ihn einweist. Waren vor dem Rückwärtsfahren Arbeiten mit Hilfspersonen notwendig ist es sinnvoll, wenn der Fahrerzusätzlich alle beteiligten Personen in seinem Blickfeld hat. So werden Überraschungen vermieden, dass Personen im Wirkungskreis des Fahrzeuges oder der Anhänger sich befinden ohne dass der Fahrer dies bei seinen Fahrmanöver berücksichtigen kann. Inhaltsgemäß der Zeitschrift der Berufsgenossenschaft "Sicher leben" Heft 3/96 nachempfunden | |
Gewahrsamschaden Grundsätzlich sind in den meisten Versicherungen Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen, die der Versicherungsnehmer gemietet, gepachtet, geliehen oder durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder die Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. wird fortgesetzt Inhaltsgemäß der Zeitschrift der Berufsgenossenschaft "Sicher leben" Heft 3/96 nachempfunden |